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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Volkshochschule
Heilbronn gGmbH Stand: 1. Juli 2011 |
1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule Heilbronn
gGmbH (Volkshochschule), auch für solche, die im Wege der elektronischen
Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und
Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der Volkshochschule.
Insoweit tritt die Volkshochschule nur als Vermittler auf.
(3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die männliche Form verwendet wird,
geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten
gleichermaßen auch für weibliche Beteiligte und für juristische Personen.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen, Rücktritte und
Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem Verbraucher
zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der
Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax,
E-Mail, Homepage der Volkshochschule). Erklärungen der Volkshochschule genügen
der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet
wird.
2. Vertragsschluss
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(2) Der Anmeldende ist an seine Anmeldung 3 Wochen lang gebunden
(Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung
des Abs. 3 entweder durch Annahmeerklärung der Volkshochschule zustande oder
aber dadurch, dass die 3-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die
Volkshochschule das Vertragsangebot abgelehnt hat.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben,
so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der Volkshochschule
eingeht, abweichend von Abs. 2 einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt
diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 Abs. 4
verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich
oder schriftlich angenommen werden.
(5) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese
Regelung nicht berührt.
3. Vertragspartner und Teilnehmer
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und
Pflichten nur zwischen der Volkshochschule als Veranstalterin und dem
Anmeldenden (Vertragspartner) begründet. Der Anmeldende kann das Recht zur
Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmer) begründen. Diese ist der
Volkshochschule namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person des
Teilnehmenden bedarf der Zustimmung der Volkshochschule. Diese darf die
Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Für den Teilnehmer gelten sämtliche den Vertragspartner betreffenden
Regelungen sinngemäß.
(3) Die Volkshochschule darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen
Voraussetzungen abhängig machen.
(4) Die Volkshochschule ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Teilnehmerkarten auszugeben. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner
verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen eines
Bevollmächtigten der Volkshochschule auszuweisen. Geschieht das aus von dem
Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht, kann der Vertragspartner von der
Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf
Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.
4. Entgelt
(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung
aktuellen Ankündigung der Volkshochschule (Programm, Aushang, Preisliste etc.).
(2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Eine gesonderte
Aufforderung ergeht nicht. Das Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung in
voller Höhe zurückerstattet.
5. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch einen
bestimmten Dozenten durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die
Veranstaltung mit dem Namen eines Dozenten angekündigt wurde.
(2) Die Volkshochschule kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der
Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der Volkshochschule nicht zu
vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung des Dozenten),
kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die
Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 Abs. 2, Satz 2 und 3 und Ziffer 6
Abs.3 sinngemäß.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen
grundsätzlich nicht statt. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen
Veranstaltung besteht nicht.
6. Rücktritt und Kündigung durch die Volkshochschule
(1) Die Mindestzahl der Teilnehmer wird in der Ankündigung der Veranstaltung
angegeben. Sie beträgt mangels einer solchen Angabe 10 Personen. Wird diese
Mindestzahl nicht erreicht, kann die Volkshochschule vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt soll den Teilnehmer spätestens 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn
mitgeteilt werden. Kosten entstehen den Vertragspartnern hierdurch nicht.
(2) Die Volkshochschule kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen,
wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die Volkshochschule nicht zu vertreten
hat (z.B. Ausfall eines Dozenten) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In
diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten
zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die
Berechnung der erbrachten Teilleistung für den Vertragspartner unzumutbar wäre,
insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für den Vertragspartner ohne Wert
ist.
(3) Die Volkshochschule wird den Vertragspartner über die Umstände, die sie nach
Maßgabe der vorgenannten Absätze 1 und 2 zum Rücktritt berechtigen rechtzeitig
informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt erstatten.
(4) Wird das geschuldete Entgelt gemäß Ziffer 4 nicht innerhalb von 10 Tagen
nach Vertragsschluss entrichtet, kann die Volkshochschule unter Androhung des
Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag
zurücktreten.
(5) Die Volkshochschule kann wegen wichtigem Grund (§ 314 BGB) kündigen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender
Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleitung, insbesondere
Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und
Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
- Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleitung, gegenüber Vertragspartner
oder Beschäftigten der Volkshochschule;
- Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter,
Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
- Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche
Zwecke oder für Agitationen aller Art, - Beachtliche Verstöße gegen die
Hausordnung.
Statt einer Kündigung kann die Volkshochschule den Vertragspartner auch von
einer Veranstaltungseinheit ausschließen.
Der Vergütungsanspruch der Volkshochschule wird durch eine solche Kündigung
oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
7. Rücktritt, Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
(1) Der Teilnehmer kann bis 6 Arbeitstage vor dem Veranstaltungsbeginn bzw. dem
angegeben Anmeldeschluss zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt schriftlich oder
persönlich gegenüber der Volkshochschule. Eine Erklärung gegenüber der
Kursleitung ist unwirksam. Bei Rücktritt wird kein Entgelt erhoben.
(2) Dem Vertragspartner steht mit Bestandskraft des Vertrages kein Recht zur
Kündigung zu, soweit sich aus den Regelungen Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt.
Insbesondere stellen Verhinderungen der Teilnahme, auch wenn sie auf Krankheit
oder auf berufliche Gründe des Teilnehmers beruhen, keinen beachtlichen Grund
zur Kündigung dar.
(3) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der
Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat der Vertragspartner die
Volkshochschule auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden
angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht
dies nicht, kann der Vertragspartner nach Ablauf der Frist den Vertrag aus
wichtigem Grund kündigen.
(4) Der Vertragspartner kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere
Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen gemäß Ziffer 5
unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der
abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann
nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für den Vertragspartner
unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für den Teilnehmer
wertlos ist.
(5) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften)
bleibt unberührt.
(6) Macht der Vertragspartner von einem ihm zustehenden gesetzlichen
Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien
zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert
der Materialien von 40 Euro trägt der Vertragspartner die Kosten der
Rücksendung.
8. Schadenersatzansprüche
(1)Schadenersatzansprüche des Vertragspartner oder des Teilnehmer gegen die
Volkshochschule sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Abs. 1 gilt ferner dann nicht, wenn die Volkshochschule
schuldhaft Rechte des Vertragspartners oder des Teilnehmers verletzt, die diesem
nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner oder Teilnehmer regelmäßig vertraut
(Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit des Teilnehmers.
(3) Die Haftung der Volkshochschule für Verlust oder Beschädigung eingebrachter
Sachen des Teilnehmers ist ausgeschlossen.
9. Schlussbestimmungen
(1) Das Recht, gegen Ansprüche der Volkshochschule aufzurechnen, wird
ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt
oder von der Volkshochschule anerkannt worden ist.
(2) Ansprüche gegen die Volkshochschule sind nicht abtretbar.
(3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken.
Der Volkshochschule ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung
personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet.
Vertragspartner und Teilnehmer können dem jederzeit widersprechen.