AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Volkshochschule Heilbronn gGmbH
Stand: 1. Juli 2011

1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule Heilbronn gGmbH (Volkshochschule), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Ver­tragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der Volkshochschule. Insoweit tritt die Volkshochschule nur als Vermittler auf.
(3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die männliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für weibliche Beteiligte und für juristische Personen.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen, Rücktritte und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Homepage der Volkshochschule). Erklärungen der Volkshochschule genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
 
2. Vertragsschluss
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(2) Der Anmeldende ist an seine Anmeldung 3 Wochen lang gebunden (Vertrags­angebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 entweder durch Annahmeerklärung der Volkshochschule zustande oder aber da­durch, dass die 3-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die Volkshochschule das Vertragsangebot abgelehnt hat.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der Volkshochschule ein­geht, abweichend von Abs. 2 einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 Abs. 4 verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.
(5) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.
 
3. Vertragspartner und Teilnehmer
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der Volkshochschule als Veranstalterin und dem Anmeldenden (Vertragspartner) begründet. Der Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmer) begründen. Diese ist der Volkshochschule na­mentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person des Teilnehmenden bedarf der Zustimmung der Volkshochschule. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Für den Teilnehmer gelten sämtliche den Vertragspartner betreffenden Regelungen sinngemäß.
(3) Die Volkshochschule darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
(4) Die Volkshochschule ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmerkarten auszugeben. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen eines Bevollmächtigten der Volkshochschule auszuweisen. Geschieht das aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht, kann der Vertragspartner von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.
 
4. Entgelt
(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der Volkshochschule (Programm, Aushang, Preisliste etc.).
(2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Eine gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Das Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet.
 
5. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch einen bestimmten Dozenten durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veran­staltung mit dem Namen eines Dozenten angekündigt wurde.
(2) Die Volkshochschule kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der Volkshochschule nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung des Dozenten), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 Abs. 2, Satz 2 und 3 und Ziffer 6 Abs.3 sinngemäß.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.
 
6. Rücktritt und Kündigung durch die Volkshochschule
(1) Die Mindestzahl der Teilnehmer wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben. Sie beträgt mangels einer solchen Angabe 10 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die Volkshochschule vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt soll den Teilnehmer spätestens 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Kosten entstehen den Vertragspartnern hierdurch nicht.
(2) Die Volkshochschule kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die Volkshochschule nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall eines Dozenten) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für den Vertragspartner unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für den Vertragspartner ohne Wert ist.
(3) Die Volkshochschule wird den Vertragspartner über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absätze 1 und 2 zum Rücktritt berechtigen rechtzeitig informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt erstatten.
(4) Wird das geschuldete Entgelt gemäß Ziffer 4 nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss entrichtet, kann die Volkshochschule unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten.
(5) Die Volkshochschule kann wegen wichtigem Grund (§ 314 BGB) kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleitung, insbe­sondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
- Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleitung, gegenüber Vertragspartner oder Beschäftigten der Volkshochschule;
- Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
- Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art, - Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.  
Statt einer Kündigung kann die Volkshochschule den Vertragspartner auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen.
Der Vergütungsanspruch der Volkshochschule wird durch eine solche Kündigung    oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
 
7. Rücktritt, Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
(1) Der Teilnehmer kann bis 6 Arbeitstage vor dem Veranstaltungsbeginn bzw. dem angegeben Anmeldeschluss zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt schriftlich oder persönlich gegenüber der Volkshochschule. Eine Erklärung gegenüber der Kursleitung ist unwirksam. Bei Rücktritt wird kein Entgelt erhoben.
(2) Dem Vertragspartner steht mit Bestandskraft des Vertrages kein Recht zur Kündigung zu, soweit sich aus den Regelungen Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt. Insbesondere stellen Verhinderungen der Teilnahme, auch wenn sie auf Krankheit oder auf berufliche Gründe des Teilnehmers beruhen, keinen beachtlichen Grund zur Kündigung dar.
(3) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat der Vertragspartner die Volkshochschule auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann der Vertragspartner nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichti­gem Grund kündigen.
(4) Der Vertragspartner kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen gemäß Ziffer 5 unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für den Vertragspartner unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für den Teilnehmer wertlos ist.
(5) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
(6) Macht der Vertragspartner von einem ihm zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien von 40 Euro trägt der Vertragspartner die Kosten der Rücksendung.
 
8. Schadenersatzansprüche
(1)Schadenersatzansprüche des Vertragspartner oder des Teilnehmer gegen die Volkshochschule sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Abs. 1 gilt ferner dann nicht, wenn die Volkshochschule schuldhaft Rechte des Vertragspartners oder des Teilnehmers verletzt, die diesem nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner oder Teilnehmer regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Teilnehmers.
(3) Die Haftung der Volkshochschule für Verlust oder Beschädigung eingebrachter Sachen des Teilnehmers ist ausgeschlossen.
 
9. Schlussbestimmungen
(1) Das Recht, gegen Ansprüche der Volkshochschule aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von der Volkshochschule anerkannt worden ist.
(2) Ansprüche gegen die Volkshochschule sind nicht abtretbar.
(3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der Volkshochschule ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Vertragspartner und Teilnehmer können dem jederzeit widersprechen.