
§ 1 Vereinsname und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Geschäftsjahr, Finanzierung, Rechnungsprüfung
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Inkrafttreten
§ 1 Vereinsname und Sitz
Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Heilbronn e. V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Heilbronn.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Volkshochschule Heilbronn gGmbH. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten Einrichtung verwendet.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Verein stehen, haben kein passives Wahlrecht. Dies gilt nicht bei der Entsendung in den Aufsichtsrat gemäß § 8 Absatz 7, b) Satz 2.
Juristische Personen können die korporative Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die Anträge. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitgliedschaft beschließen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein bis spätestens 30.09. des Jahres und wird zum Ende eines Kalenderjahres wirksam.
3. durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich vor dem Vorstand zu äußern.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, zu der das Mitglied eingeladen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Von den persönlichen und korporativen Mitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge erhoben werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, einberufen werden. Ferner muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung muss den Mitgliedern drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zugeleitet werden.
Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung einzureichen. Anträge, die später eingehen oder erst bei der Mitgliederversammlung eingebracht werden, können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der Anwesenden zustimmt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einem/einer von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Volkshochschule Heilbronn gGmbH (VHS) auf Vorschlag des Vorstands. Ein Sitz entfällt auf ein Betriebsratsmitglied. Der Betriebsrat hat dafür das Vorschlagsrecht.
c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahres-, Tätigkeits- und Geschäftsberichte des Vorstands sowie Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts eines unabhängigen Kassenprüfers/Kassenprüferin
d) Entlastung des Vorstands
e) Bestimmung zweier Kassenprüfer / Kassenprüferinnen
f) Beitragsfestsetzung für Mitglieder nach § 6,1
g) Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins nach § 11
h) Beschlussfassung über einen Berufungsantrag nach § 5, 3
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Stimmenübertragung ist nicht möglich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/von der Protokollführerin oder bei Verhinderung einer dieser Personen von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern: Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterin, zwei Beisitzenden, Schriftführer/Schriftführerin, Kassenwart/Kassenwartin. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, abgestimmt auf die Wahlperiode der beteiligten Kommunen, gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger/Nachfolgerin für den Rest der Wahlperiode.
Der/die Vereinsvorsitzende ist kraft Amt zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrats der Volkshochschule Heilbronn gGmbH.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/ Stellvertreterin je mit Alleinvertretungsbefugnis. Er/sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter/die Stellvertreterin befugt und verpflichtet, die Vertretung des Vereins nur dann auszuüben, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin in der Regel unter vorheriger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Er ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig.
Im Jahr ist wenigsten eine Vorstandssitzung durchzuführen. Über die Sitzungen des Vorstands wird ein Protokoll angefertigt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Ergibt sich bei einer Abstimmung über Sachfragen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 10 Geschäftsjahr, Finanzierung, Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein deckt seine Aufwendungen aus eigenen Einnahmen und aus sonstigen freiwilligen Zuwendungen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens dreiviertel aller eingetragenen Mitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens dreiviertel aller Mitglieder in der Versammlung anwesend sind oder sich schriftlich zum Auflösungsbeschluss geäußert haben, muss innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einberufen werden. Bei dieser Versammlung entscheidet dann eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung muss auf diese Regelung hingewiesen werden.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 genannten steuerbegünstigten Einrichtung zu überweisen.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 25. April 2008 beschlossen worden.